Hausnotruf
Damit Sie in Ihrer angestammten Umgebung mit dem Gefühl der Sicherheit wohnen bleiben können, bietet die Seniorenakademie Alfeld einen Hausnotruf-Dienst an.
SATZUNG
§ 1
Name, Sitz, Innere Verfassung
Der Verein führt den Namen
Senioren-Akademie Alfeld e.V.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildesheim zur VR-Nummer 110164
eingetragen.
Der Sitz ist Alfeld/Leine.
Der Verein wahrt parteipolitische und religiöse Neutralität. Seine Arbeit beruht auf den Grundlagen christlicher Mitverantwortung.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Bildung, Erziehung der Jugend- und Altenhilfe sowie der Unterstützung hilfebedürftiger Personen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
2. Die Hauptaufgabe der Vereinseinrichtung „Senioren-Akademie“ besteht in der Entwicklung eines umfassenden Bildungsangebotes für ältere Menschen, das sich an deren Bedürfnissen im dritten Lebensabschnitt orientiert.
In Seminaren, Vorträgen, Ausstellungen und ähnlichem werden unter anderem folgende Themenkreise erfasst:
Philosophie, Theologie, Literatur, Fremdsprachen, Geschichte, Kunst und Kunsthandwerk, Musik, Gesunderhaltung, Lebenshilfe, Natur und Umwelt, EDV.
Ergänzend werden Studien- und Kulturfahrten angeboten.
3. Der Verein fördert Möglichkeiten zum Dialog zu anderen Altersstufen und anderen Gruppen.
4. Der Verein bietet soziale Dienste an, z.B. durch Sparten Hausnotruf und Alfeld-hilft.
5. Mit der Volkshochschule, mit den Gewerkschaften, den Kirchen, den Einrichtungen des politischen und sozialen Lebens und der Altenarbeit arbeitet der Verein vertrauensvoll zusammen.
§ 3
Gemeinnützigkeit, Vereinsgenuss
Der Verein arbeitet mit seiner Einrichtung „Senioren-Akademie“ selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es dürfen keine juristischen und natürlichen Personen durch Abgaben, Zuwendungen und Leistungen, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergünstigungen begünstigt werden
2. Auf die Leistungen des Vereines und seiner „Senioren-Akademie“, die jederzeit widerruflich sind, besteht kein Rechtsanspruch.
§ 4
Vereinsmittel
1. Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge.
2. Die Aufgabenerfüllung des Vereines geschieht durch ehrenamtliche Leistungen und Spenden (Geld- und Sachspenden) sowie den Mitteln der Hausnotrufes.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Der leistungsberechtigte Personenkreis
Nutzer der Bildungsangebote der Senioren-Akademie können alle Personen ab dem 60. Lebensjahr oder Personen, die berufsunfähig sind, werden. Voraussetzung für die Teilnahme an den Bildungs-Veranstaltungen der Akademie ist der Erwerb eines Akademie-Passes.
§ 6
Vereinsmitglieder
Vereinsmitglied kann eine natürliche Person werden, die eine enge Bindung zur Vereinsaufgabe hat, möglichst dem Personenkreis der Älteren angehört und zur Mitarbeit bereit ist.
Zur Aufnahme bedarf es eines Antrages auf Mitgliedschaft, über den der Vorstand entscheidet. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.
Der Vereinsaustritt kann jederzeit schriftlich erklärt oder beim Vorstand zu Protokoll gegeben werden. Mit dem Zugang der Erklärung oder mit der Genehmigung des Protokolls ist der Austritt wirksam.
Bei vereinsschädigendem Verhalten oder bei Versagen der weiteren Mitarbeit kann die Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden beenden. Ihre Entscheidung ist endgültig. Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen einzuräumen.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§ 8
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand mit der Stimmenmehrheit der Anwesenden Weisungen erteilen.
Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung vor allem folgende Aufgaben:
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie zweier Kassenprüfer.
Feststellung der geprüften Jahresrechnung.
Jährliche Entlastung des Vorstandes und Genehmigung des Berichts der Kassenprüfer im Anschluss an die Feststellung der geprüften Jahresrechnung.
Entgegennahme des Vorstandsgeschäftsberichtes als festem Tagesordnungsbestandteil jeder Mitgliederversammlung.
Entscheidung über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung.
Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden.
Die Einladung hat mit einer Frist von 10 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung durch einfachen Brief oder per E-Mail zu erfolgen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
Bei allen Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
Der/Die Vorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich
einzuberufen, wenn es fünf Vereinsmitglieder oder zwei Vorstandsmitglieder
verlangen. Die Einladung mit Tagesordnung muss den Mitgliedern mit einer Frist
von 10 Tagen vor der außerordentlichen Versammlung durch einfachen Brief oder per E-Mail zugehen.
Von den Mitgliederversammlungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, vom Schriftführer zu unterzeichnen, den Mitgliedern zuzustellen und in der darauffolgenden Mitgliederversammlung von den anwesenden Mitgliedern zu bestätigen.
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand leitet den Verein. Er besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
aus dem Vorstandsvorsitzenden,
dessen Stellvertreter,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer,
dem Leiter der Sparte Hausnotruf
Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf Vereinsmitglieder oder auch andere Personen mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben (beauftragtes Ehrenamt) zu betrauen (z. B. Flüchtlingshilfe, Fahrradwerkstatt). Vorstandsbeschlüsse, die derartige Beauftragungen regeln, sind schriftlich zu protokollieren und bis zur jeweiligen Abberufung aufzubewahren.
Bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern besteht Beschlussfähigkeit.
Der Vorstand wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder mit Stimmenmehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der darauffolgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der zweijährigen Amtszeit durchzuführen.
Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Ihnen obliegt die Prüfung des gesamten Rechnungswesens. Sie erstatten den Prüfbericht in der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied ohne Angabe von Gründen mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden abberufen. Der Abberufungsantrag muss Tagesordnungspunkt einer fristgerecht eingeladenen Mitgliederversammlung sein.
Der Vorstand bedarf der jährlichen Entlastung durch die Mitgliederversammlung, die im Anschluss an die Feststellung der geprüften Jahresrechnung zu erfolgen hat.
Weitere Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Es sind Ergebnisprotokolle vom Schriftführer zu unterzeichnen und in der darauf folgenden Vorstandssitzung von den Anwesenden zu bestätigen.
Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten gegebenenfalls nach den Weisungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied.
§ 10
Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
Alle Tätigkeiten werden ehrenamtlich geleistet.
Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.
Der Schatzmeister hat nach dem Jahresabschluss eine Jahresrechnung für das Vorjahr zu erstellen und ihre Prüfung zu veranlassen. Bis Ende März eines jeden Jahres hat der Vorstand die geprüfte Jahresrechnung für das Vorjahr der Mitgliederversammlung vorzulegen und mit der Vorlage den Antrag auf Entlastung zu stellen.
§ 11
Satzungsänderung
1.Satzungsänderungen bedürfen eines schriftlichen Antrages von drei Vereinsmitgliedern und der Zustimmung von ¾ der Anwesenden in der Mitgliederversammlung.
2.Zwischen dem Antragszugang bei den Mitgliedern und der Sitzung müssen mindestens 2 Wochen liegen.
§ 12
Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereines bedarf eines schriftlichen Antrages von fünf Vereinsmitgliedern und der Zustimmung von 4/5 der Anwesenden bei der Sitzung. Zwischen dem Antragszugang bei den Mitgliedern und der Sitzung müssen mindestens drei Wochen liegen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins den im Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmten gemeinnützigen Organisationen (Stiftung, Verein oder sonstige Einrichtung) zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.